Themen zu Kinder- und Angehörigenbetreuung

Schicksalsschlag: Vermeiden Sie diese Fehler

Geschrieben von Lisa Merz | 03.06.2024

Unfall, Krankheit, Tod. So reagieren Vorgesetzte richtig, wenn Arbeitnehmende mit einem Schicksalsschlag kämpfen.

Manchmal reicht ein einziger Anruf und die Welt gerät aus den Fugen. Schicksalsschläge kommen so unerwartet, dass nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Führungskräfte oft nicht wissen, wie sie richtig reagieren sollen. Der grösste Fehler in solchen Situationen ist, einfach nichts zu tun. «Bieten Sie als Vorgesetzte sofort Unterstützung an. Sei es durch persönliche Gespräche, Telefonate oder mit einer einfühlsamen Karte», sagt Sabrina Villing, Verantwortliche care&co. bei profawo. «Bleiben Sie im Dialog und kommunizieren Sie, dass jederzeit ein Gespräch möglich ist.»

Transparenz gibt Sicherheit, Druck macht Stress

Wichtig ist, dass die Privatsphäre gewahrt bleibt. Das bedeutet auch, dass im Team ohne Zustimmung der Betroffenen nicht über Details gesprochen wird. Am besten fragt man gleich zu Beginn, was mitgeteilt werden darf und was nicht. «So tappt die betroffene Person nicht im Dunkeln, ob und was das Team weiss. Ebenfalls sollte abgeklärt werden, ob sich Mitarbeitende melden dürfen. «Alles, was transparent geklärt wird, fördert Verständnis und gewährleistet Sicherheit», sagt Sabrina Villing.

Auf jeden Fall sollten folgende Reaktionen vermieden werden: Üben Sie keinen Druck auf Mitarbeitende aus, damit sie schnell wieder zur Arbeit zurückkehren. Jeder Mensch verarbeitet Schicksalsschläge unterschiedlich und benötigt möglicherweise Zeit, um zu heilen. Mangelnde Empathie oder das Herunterspielen des Schicksalsschlags sind fehl am Platz. Ebenso, wie nach Details zu fragen.

Die gesetzlichen Ansprüche

Natürlich gibt es auch rechtliche Grundlagen im Falle eines Schicksalsschlags von Arbeitnehmenden. Im Obligationenrecht heisst es: «Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.»

Für Eltern gilt: «Die Betreuungsentschädigung wird an Eltern ausgerichtet, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen. Sie haben Anspruch auf einen höchstens 14-wöchigen Urlaub, während dem sie eine Entschädigung in der Höhe von 80 % ihres für die AHV massgebenden Einkommens erhalten.»


Das können Vorgesetzte tun

Drei Tage reichen in den wenigsten Fällen, um eine lebensverändernde Situation zu bewältigen. Hier können Vorgesetzte unterstützen. «Bieten Sie, wenn möglich, flexible Arbeitsbedingungen an. Homeoffice, eine angepasste Arbeitszeit oder der Bezug von unbezahltem Urlaub entlasten», erklärt Sabrina Villing. «Je nach Situation können auch andere Hilfsangebote wie zum Beispiel der Kontakt zu Beratungsstellen bereitgestellt werden.»

Geht es um den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag ist Sensibilität und Kommunikation gefragt. «Klären Sie unbedingt die gegenseitigen Erwartungen und bleiben Sie in regelmässigem Kontakt», rät Sabrina Villing. «Das hilft allen Beteiligten am besten.»